Satzung

§1  Name, Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

KG Troisdorfer Burgstürmer e.V.

Sitz des Vereins ist: Troisdorf.

§2  Zweck

Der Verein verfolgt nur ideelle und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung; die Pflege und Forderung des Brauchtums. Dies wird insbesondere durch karnevalistische Veranstaltungen und Be-teiligungen an Karnevalsumzügen verwirklicht.

§3  Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt Ziel und Zweck im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in unpolitischer, überparteilicher und unkonfessioneller Art und Weise.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4  Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

Aktiven Mitgliedern

Aktive Mitglieder sind alle Personen, die an allen anfallenden Arbeiten im Vereinsinteresse positiv und aktiv mitwirken. Aktive Mitglieder dürfen in keinen anderen karnevalistischen Vereinigungen als aktives Mitglied geführt sein.

Hospitierenden Mitgliedern

Hospitierende Mitglieder sind alle Personen, die sich im ersten Jahr nach ihrer offiziel-len Aufnahme auf Probe befinden. Sie haben gleiche Pflichten und Rechte wie aktive Mitglieder. Hospitierende Mitglieder können jedoch während des Probejahres nicht in den Vorstand gewählt werden.

Inaktiven Mitgliedern

Als inaktive Mitglieder können Personen nach früherer aktiver Mitgliedschaft geführt werden, die aufgrund ihrer Gesundheit oder körperlicher Beeinträchtigungen nicht mehr an allen anfallenden Arbeiten im Vereinsinteresse aktiv mitwirken können.

Fördernden Mitgliedern

Fördernde Mitglieder haben das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen.

§ 5  Eintritt

Jeder kann Mitglied werden. Bei der Aufnahme neuer Mitglieder werden Paare bevorzugt.

Neue Mitglieder müssen zunächst ein Hospitantenjahr zum gegenseitigen Kennenlernen absolvieren. Das hospitierende Mitglied stellt vor Ablauf des Probejahres, beim Vorstand mündlich den Antrag auf aktive Mitgliedschaft.

Über die endgültige Aufnahme zum aktiven Mitglied wird in einer Mitgliederversammlung durch eine geheime Wahl entschieden. Die Aufnahme kann nur durch Zustimmung von drei Viertel Mehrheit einer beschlussfähigen Versammlung erfolgen.

§6  Austritt

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Kündigung

2. durch Tod

3. durch Ausschluss

4. durch Auflösung des Vereins

zu 1.: Die Kündigung der Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich, spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

Zu 3.: Einem Mitglied können, wenn es gegen Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung vom Vorstand alle Mitgliederrechte und -pflichten entzogen werden. Vor der Abstimmung über den Ausschluss muss das Mitglied vor der Mitgliederversammlung gehört werden. Bei einem Nichterscheinen ohne triftigen Grund wird angenommen, dass keine Einwände gegen den Ausschluss vorzubringen sind. Der Ausschluss wird in geheimer Wahl mit drei Viertel Mehrheit beschlossen.

§7  Beiträge

Es werden regelmäßige Beiträge erhoben, die für hospitierende und aktive Mitglieder gleich sind. Es wird mit der Aufnahme als aktives Mitglied eine einmalige Einlage erhoben.

Die Höhe der Beiträge und Einlagen werden in einer gesonderten Gebührenordnung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Bei einem Austritt besteht kein Anspruch auf Erstattung der Einlage.

Fördernde Mitglieder erbringen ihre Beiträge auf Spendenbasis.

§8  Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Geschäftsführer

4. dem Schatzmeister

5. dem Schriftführer

Der Vorstand wird auf einer Jahreshauptversammlung gewählt, die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Neben dem Vorstand im Sinne des § 26 des BGB können weitere Personen als Beisitzer in den Vorstand berufen werden. Die Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB geschieht in der Weise, dass je zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich tätig werden. Intern gilt, dass zur Ausgabe von Geldbeträgen die Unterschrift von einem Vorstandsmitglied ausreichend ist.

§9  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 01.01. bis zum 31.12. . Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet eine Jahreshauptversammlung statt. Ihr obliegt die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung.

§ 10  Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich ist, im ersten Quartal, eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder die Berufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der aktiven und hospitierenden Mitglieder an-wesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist auf diese Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.